Im Gegensatz zu dem, was diese Partei anzuführen scheint, ist in Absatz 3 von Artikel 202 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern - im Untersch
ied zu dem nicht in Rede stehenden Absatz 2 dieses Artikels und im Unterschied zu Artikel 92 des Mehrwertsteuergesetzbuches - keine Befugnis eines Beamten, zur Hinterlegung aufzufordern, vorgesehe
n, sodass in diesem Punkt keine Analogie zwischen dem fraglichen Absatz 3 von Artikel 202 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern und Artikel 92 des
...[+++] Mehrwertsteuergesetzbuches besteht.