90. Zwar ist der Umstand, dass die im A
usgangsverfahren in Rede stehende Garantieregelung für Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften dem Staat zurechenbar ist un
d dass dieser dafür staatliche Mittel mobilisiert, als solcher unstreitig, jedoch sind die Gesellschaften der ARCO-Gruppe und die belgische Regierung der Ansicht, dass die drei anderen Voraussetzungen, aufgrund deren diese Garantieregelu
ng als ' staatliche Beihilfe ' eingest ...[+++]uft werden könnte, nicht erfüllt seien.