34. äußert sich besorgt über die generelle Unwirksamkeit des in Fußnote 14 eingefügten Vorbehalts, die sinngemäß lautet, dass unbeschadet des Geltungsbereichs des Urheberrechts oder verwa
ndter Rechte in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei technologische Maßnahmen als wirksam gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und über den Vermerk des Verhandlungsführers zu Fußnote 15, in dem festgestellt wird, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, die Interoperabilität vorzuschreiben, was im Widerspruch zu den Aussagen stehen dürfte, die mit der unlängst angenommen
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