Na
ch dessen ständiger Rechtsprechung müssen "nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfuellen [...]: Sie
müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie
müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie
müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist" [12
...[+++]].