(23) Die in dieser Richtlinie vorgeseh
enen Sanktionen und Rechtsbehelfe lassen andere Sanktionen oder Rechtsbehelfe, die in einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehen sind, wie allgemeine Präventivmaßnahmen oder die Beschlagnahme illegaler Vorrichtungen, unberührt. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, strafrechtliche Sanktionen für Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Richtlinie vorzusehen. Die Bestimmungen der Mitgliedstaaten betreffend
Schadenersatzklagen müssen im Einklang mit ihren nationalen Gesetzgebungs- und
...[+++]Rechtssystemen stehen.