Das Gericht habe befunden, dass diese Grundsätze unter „Wahrung der Rechtmäßigkeit“ auszulegen seien und dass die Anmelder der Marke sich nicht auf ältere Entscheidungen berufen dürften, um eine identische Entscheidung zu erlangen, da die ältere Entscheidung „möglicherwe
ise eine fehlerhaft Rechtsanwendung zugunsten eines anderen“ darstelle; daher sei
das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass „in jedem Einzelfall eine solche Prüfung zu erfolgen habe“ (R
...[+++]andnr. 69 des angefochtenen Urteils).