Eine Regelung des Aufnahmestaats, nach der die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bezüglich
der Befassung eines Rechtsanwalts außerhalb dieses Staates strengeren Erfordernissen unterliegt, als diejenige, die gelten, wenn der Rechtsanwalt innerhalb dieses Staates ansässig ist, könnte ebenfalls eine versteckte Diskriminierung g
egenüber der Partei (hinsichtlich ihres Rechts, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen) und des Rechtsan
walts (hinsichtlich seines Rechts, D ...[+++]ienstleistungen anzubieten) darstellen [7].