Diese Massnahme, die durch das Bemühen gerechtfertigt werde, die Kassen des LIKIV auf ein Höchstmass zu füllen, und zwar zum Nachteil der pharmazeutischen Unternehmen, erlege Beiträge auf,
die im Widerspruch seien zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, die es erforderten, dass sie objektiv notwendig seien für die Zielsetzungen, dass sie gesetzlich gerechtfertigt und verhältnismässig zum Ziel seien und dass die verschiedenen Mitwirkenden des Sektors gleich behandelt würden oder dass sie unterschiedlich behandelt würden, wenn di
eser Unterschied zu rechtfertigen sei ...[+++].