Die Anforderung einer fairen und ausgewogenen Vertretung der Mitglieder sollte die Organisation
für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht daran hindern, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen, etwa Personen, die die einschlägige Fachkompetenz haben, und Rechtsinhaber, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllen oder die nicht unmittelbar von der Organisation, sondern vo
n einer Einrichtung vertreten werden, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung als Mitglied a
...[+++]ngehört.