Der Europäische Gerichtshof befand in einem Urteil [87]: Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags ,erlaubt es somit den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die sie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrau
en, ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags entgegenstehen können, soweit Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs von Seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich sind, um die Erfüllung der den Unternehmen, die über die auss
chließlichen Rechte verfügen, übertrag ...[+++]enen besonderen Aufgabe sicherzustellen".