Insofern angeführt wird, dass die angefoch
tene Bestimmung das Recht der betreffenden Asylbewerber verletze, frei Sozialkontakte ihrer Wahl zu knüpfen, insbesondere mit Mitgliedern ihrer Gemeinschaft oder mit Personen, die ihre Sprache sprechen
oder ihre Religion praktizieren, entbehrt der Klagegrund der faktischen Grundlage, denn die unter B.9.1 angeführte begrenzte Zielsetzung der Massnahme der Eintragung in einem Zentrum beinhaltet, ebenso wie der Umstand, dass sie in einem offenen Zentrum erfolgt, dass die Asylbewerber, auf die sie
...[+++] Anwendung findet, die Sozialkontakte ihrer Wahl knüpfen können.