In Erwägung, dass die Gemeinschaft
laut Verfassung das Recht hat, eigene Unterrichtseinrichtungen zu schaffen und zu schliessen, dass sie diese Aufgabe mit der Zielsetzung wahrnimmt, die Qualität des mit öffentlichen Mitteln erteilten Unterrichts, insbesondere des von ihr organisierten Unterrichts, zu gewährleisten, sie aber gleichzeitig eine Wahl hinsichtlich d
er Verwendung ihrer begrenzten finanziellen Mittel treffen muss, ohne allerdings das Prinzip der freien Schulwahl, das aus dem oben angeführten Recht eine Verpflichtung macht,
...[+++]zu gefährden;