(b)Notwendigkeit, gegebenenfal
ls sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um zu gewährleisten, dass in dem Fall, in dem auf das „Bail-in“-Instrument zurückgegriffen wird, das harte Kernkapital („Common Equity
Tier 1 ratio“) des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu erhalten und es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten auszu
...[+++]üben, für die es gemäß der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2006/49/EG zugelassen ist.