Gemäß Artikel 51a der Richtl
inie 78/660/EWG des Rates muss der Bestätigungsvermerk unter anderem ein Prüfungsurteil umfassen,
das entweder als uneingeschränkter oder als eingeschränkter Bestätigungsvermerk
oder als negatives Prüfungsurteil erteilt wird,
oder das verweigert wird, falls die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben. Darüber hinaus hat der Bestätigungsvermerk einen Hinweis auf alle Umstände zu beinhalten, auf die die ge
...[+++]setzlichen Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam machen, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.