Der Rat habe nicht die Relevanz und Stichhaltigkeit der Beweise sichergestellt, die der Aufnahme des Klägers in die Liste zug
runde gelegt worden seien, denn er habe nicht geprüft, ob der derzeit amtierende Generalstaatsanwalt der Ukraine nach der ukrainischen Verfassung dazu befugt gewesen sei, Ermittlungen gegen den Kläger einzuleiten, und nicht berücksichtigt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in Österreich eingestellt worden sei, weil keine ausreichenden Beweise vorgelegen hätten, um die Behauptung, der Kläger habe staatliche Vermögenswert
...[+++]e veruntreut, zu stützen.