In Anbetracht dieser Bestimmungen sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission keine Informatione
n zu einem über die RAPEX-Anwendung gemeldeten gefährlichen Produkt an die Öffentlichkeit weitergeben, wenn eine solche Weitergabe den Schutz von Gerichtsverfahren, Monitoring- und Untersuchungsmaßnahmen oder das Geschäftsgeheimnis gefährden würde
; ausgenommen sind Informationen über die Sicherheitseigenschaften eines Produkts, die veröffentlicht werden müssen, wenn dies für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern e
...[+++]rforderlich ist.