Diese Bestimmung beinhaltet, dass in dem Fall, wo die Flämis
che Gemeinschaft im Rahmen der Ausübung ihrer Normsetzungskompetenz « die praktische Ausführungsmassnahmen in Bezug auf das Unterrichtswesen,
die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Ministern der Nationalen Erziehung bis zum 31. Dezember 1970 zugunsten der Einwohner der [.] Sprachgrenzgemeinden », die sich nicht der Sprache des niederländischen Sprachgebietes bedienen, ergriffen worden sind, abändern möchte,
...[+++]das Einverständnis des Parlamentes der Französischen Gemeinschaft erforderlich ist.