Im Sinne von Artikel 168 Absatz 4 Buchstab
e c AEUV werden mit dieser Verordnung dadurch, dass dafür gesorgt ist, dass
die aus klinischen Prüfungen gewonnenen Daten zuverlässig und belastbar sind,
hohe Standards für Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln festgelegt, die wiederum gewährleisten, dass Behandlungen und Arzneimittel, die eine bessere Behandlung der Patienten bewirken sollen, auf zuverlässigen und belastbaren Daten ber
...[+++]uhen.