Die in Absatz 1 Buchstabe a definierten spezifischen Merkmale dürfen
sich nicht auf eine qualitative oder quantitative Zusammensetzung, auf ein im Gemeinschafts-
oder einzelstaatlichen Recht geregeltes Herstellungsverfahren
oder auf Normen beschränken, die von einem Normungsgremium vorgeschrieben
oder freiwillig eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften
oder Normen
festgelegt wurden, um die Besonderheit eines Erzeugnisses zu defi
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