1. Beabsichtigt ein Risikokapitalfonds-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so wird die Haftpflicht des Verwa
lters gegenüber dem qualifizierten Risikokapitalfonds und dessen Anlegern nicht durch den Umstand berührt,
dass der Verwalter Funktionen einer Drittpartei zu übertragen hat, und darf der Verwalter nicht eine Übertragung in einem Umfang vornehmen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Risikokapitalfonds-
...[+++]Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann.