(15) Die bestehenden Anforderungen
an die biologische Primärabbaubarkeit und die ergänzende Risikobewertung sind auf einer zweiten Hierarchieebene für diejenigen Tenside aufrecht
zuerhalten, die die Prüfverfahren zur biologischen Endabbaubarkeit nicht bestanden haben; außerdem können Tenside, die an de
n Prüfverfahren zur biologischen Primärabbaubarkeit gescheitert sind, keine Genehmi ...[+++]gung für das Inverkehrbringen über eine Ausnahmeregelung erhalten.