Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, in Übereinstimmung
mit Artikel 55 der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sämtliche oder bes
timmte Aufgaben der Programmverwaltung einer Exekutivagentur zu übertragen. Sie kann zudem auf Sachverständige zurückgreifen sowie auf alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe (mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand), die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienst
...[+++]leistungen vergeben werden.