Aus dem Umstand, dass der technische Aspekt der Ausstrahlung eines Programms nicht determinierend sein kann für die Zuständigkeit der Gemeinschaften und dass mit dem individuellen Wunsch nicht gegen die allgem
eine Bestimmung der Programme verstossen wird, wenn diese für das Publikum im allgemeinen oder für einen Teil davon bestimmt sind, ergibt sich, dass die präjudizielle Frage nicht beantwortet werden muss, we
nn Artikel 19quater dahingehend interpretiert wird, dass er sich auf Dienstleistungen bezieht, die für das Publikum im allgem
...[+++]einen bestimmte Informationen in dem in B.4.4 präzisierten Sinn erteilen.