die Pflichten der Behörden für
die operationellen Programme in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das operationelle Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstü
tzt wird, zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern in diesem Mitgliedstaat die Pflichten
in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Pr
...[+++]üfung des Vorhabens erfüllt werden.