Ausdehnung des Geltungsbereichs der
Richtlinie auf neue Produkte: Nikotinhaltige Produkte (z. B. elektronische Zigaretten), deren Nikotingehalt unter einer bestimmten Schwelle liegt
, dürfen vermarktet werden, müssen aber mit Warnungen vor Gesundheitsrisiken versehen sein. Produkte, deren Nikotingehalt oberhalb dieser Schwelle liegt, sind nur zulässig, wenn s
ie als Arzneimittel zugelassen sind, etwa als Nikotinersatztherapeutika (z.
...[+++] B. Nikotinpflaster).