a) bei Verstößen, die die Integrität ökologischer/biologischer Er
zeugnisse auf allen Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen sowie bei der Ausfuhr beeinträchtigen, insbesondere d
urch die Verwendung verbotener oder nicht zugelassener Stoffe und Techniken
oder das Vermischen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betroffene Partie
oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion verwiesen
...[+++] wird.