Entscheidet sie sich aber dafür, Dritte mit der Erbringung einer Leistung zu beauftragen, muss sie an ein Ausschreibungsverfahren gebunden se
in. Das ergibt sich schon aus Artikel 295 EGV, der zu Neutralität bei der Anwendung der Binnenmarktregeln
auf öffentliche und private Unternehmen verpflichtet. Dementsprechend ist kommunale Zusammenarbeit grundsätzlich möglich, aber in den Grenzen, die in der jetzigen Ziffer 45 des Berichts Weiler gut zum Ausdruck kommen: bei der Zusammenarbeit zwischen Kommunen als verwaltungstechnische Umstrukt
...[+++]urierung oder aber bei Vorliegen einer echten Inhouse-Kontrolle.