Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Verhütung, Ermittlung
und Aufdeckung von Straftaten ist es erforderlich, dass im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats, die so unvermittelt eintritt, dass es unmöglich is
t, rechtzeitig eine vorherige Genehmigung einzuholen, die zuständige Behörde die maßgeblichen pers
onenbezogenen Daten ohne vorherige ...[+++] Genehmigung an das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation übermitteln können sollte.