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13. pflichtet Empfehlung 3 des Rechnungshofs bei; erkennt an, dass bei der Gestaltung der Maßnahmen das Subsidiaritätsprinzip gilt; stellt fest, dass eine engere Einbeziehung der Programmteilnehmer und eine ausführlichere wirtschaftliche Analyse in den betreffenden Mitgliedstaaten zu einer Verbesserung der Maßnahmen beitragen können; weist darauf hin, dass bei der Gestaltung von Maßnahmen auf nationaler Ebene nachhaltige Zielstellungen gebührend berücksichtigt werden müssen, um eine Überbetonung oberflächlicher Maßnahmen zu vermeiden; ist der Ansicht, dass pauschale Zahlungen von Beihilfen und rein produktionsbezogene Zahlungen von Beihilfen in bestimmt
...[+++]en Regionen gerechtfertigt sind, fordert jedoch die Entwicklung nachhaltiger Ansätze, um die künftige Tragfähigkeit der Landwirtschaft in den betreffenden Regionen sicherzustellen;