Auch wenn aus den in B.8.1 zitierten Vorarbeiten hervorgeht, dass nic
ht notwendigerweise familiäre Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und
der Person, die er pflegen möchte, bestehen müssen, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass der Arbeitnehmer mit d
er genannten Person eine starke affektive Verbindung hat, so dass die Situation des Lebensendes dieser nahe stehenden Person - und angesichts deren der Arbeitnehmer seine Arbe
...[+++]itsleistungen verkürzt - als ein Grund zu betrachten ist, der nichts mit seiner Person zu tun hat.