(17) Gemäß der Verordnung (EG) Nr/. und der vorliegenden Richtlinie müssen die Grundsät
ze des integrierten Pflanzenschutzes verpflichtend angewendet werden; da für die Art und Weise, wie die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes umgesetzt werden, das Subsidiaritätsprinzip gilt, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen beschreiben, wie sie die Anwendung der Grundsätze des integriert
en Pflanzenschutzes sicherstellen, wobei den nichtchemischen Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlings
...[+++]bekämpfung und des Pflanzenanbaus Vorrang eingeräumt wird.