Der Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des bereits existierenden Beschlusses des Rates zur Schaffung eines Europäischen Ne
tzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zielt auf eine Ausweitung des Geltungsbereichs von Artikel 2 ab, indem eine
„Persönlichkeit des öffentlichen Lebens“ definiert wird als jede Person in am
tlicher Eigenschaft oder ...[+++] nicht-öffentlicher Stellung, die aufgrund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte
oder der Wirkung, die sie darauf hat, als bedroht gilt.