(5) Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen,
sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch dürfen sie über eine oder mehrere
Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zu
r Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilnehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Perso
...[+++]n bieten: