der nicht von
Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper
oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind,
oder der Personen
oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln,
oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden
oder unter ihrer Kontrolle stehen; diese Personen und Einri
...[+++]chtungen sind in Anhang II aufgeführt.