Was das Apostilleübereink
ommen anbelangt, so sollte es für die Behörden der Mitgliedstaaten zwar nicht möglich sein, eine Apostille zu v
erlangen, wenn eine Person ihnen eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche
Urkunde, die unter diese Verordnung fällt, vorlegt, doch sollte diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Apostille anzubringen, wenn sich eine Person dafür entscheidet, das zu beantra
...[+++]gen.