Wenn der Gesetzgeber beschließt, dem hinterbliebenen Ehepartner eines verstorbenen Arbeitnehmers
eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, tut er dies auch mit dem Ziel, eine gewisse Existenzsicherheit für die Personen zu gewährleisten, die gegebenenfalls - zumindest teilweise - finanziell von ihrem Ehepartner abhängig waren und die, weil sie oft kein eigenes Einkommen angestrebt hatten und nicht die Möglichkeit hatten,
eine eigene Pension aufzubauen, Gefahr laufen, sich infolge des Todesfalls
...[+++]in einer prekären materiellen Situation zu befinden.