Indem die klagenden Parteien anführen, die in den Artikeln 3 und 4 des angefochtenen Gesetzes genannten Personen verfügten zum Zeitpunkt ihres Wunsches nicht über ihren freien Willen, argumentieren sie so, als würden sie voraussetzen, dass jeder, der nicht mehr weiterleben wolle, notwendigerweise urteilsunfähig sei, und sie berück
sichtigen nicht die zahlreichen Garantien, die in den Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes festgelegt sind, um zu gewährleisten, dass eine Person, die ihren Willen unter den Bedingungen der Artikel 3 und 4
...[+++] ausdrückt, dies in absoluter Freiheit tut.