Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, geht aus der Argument
ation der klagenden Partei hervor, dass sie den Behandlungsunterschied bemängelt, der durch die angefochtenen Bestimmungen zwischen Steuerpflichtigen, die Staatsbons im Sinne von Artikel 534 des EStGB 1992 gezeichnet hätten, und denjenigen, die solche nicht gezeichnet hätten, eingeführt werde, wobei nur
die Ersteren in den Vorteil der günstigeren steuerlichen Behandlung gelangten, die den Empfänger
n der Einkünfte aus diesen ...[+++] Staatsbons gewährt werde.