In der Erwägung, dass es ebenfalls Anlass gibt, die in Artikel 3 des Dekrets vom 15. Mai 2003 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Mann und Frau in den Beratu
ngsorganen erwähnte Parität Frauen/Männer zu beachten; dass es sich neben den Anforderungen dieses Dekrets, aufgrund dessen höchstens zwei Drittel Mitglieder vom gle
ichen Geschlecht in einem Beratungsorgan bezeichnet werden dürfen, als zweckmässig erwiesen hat, für eine völlig ausgeglichene Verteilung zwischen Mann und Frau, d.h. drei Frauen und drei Männer, zu sorg
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