Am selben Datum bezeichnet er die Beisitzer der Wahlbürovorstände unter den jüngsten Wählern der Gemeinde, die am Wahltag mindestens achtzehn Jahre alt sind, und die in A
rtikel L4125-3, § 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Hinzukommen die Personen, die Inhaber eines Amtes der Stufe C, das der Wallonischen Region untersteht, oder eines entsprechenden Amtes in den im
Punkt 6° desselben Paragraphen vorgesehenen Verwaltungen oder Einrichtungen sind oder
...[+++]anderswo ein entsprechendes Amt ausüben.