D
a ozonabbauende Stoffe, die zur Verwendung als Ausgangs
stoffe, als Verarbeitungshilfs
stoffe oder für Labor- und Analysezwecke hergestellt wurden, in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden können, sollten sie von
Stoffen, die für andere Verwendungszwecke hergestellt wurden, unterschieden werden können, um zu verhindern, dass als Ausgangs
stoffe, als Verarbeitungshilfs
stoffe oder für Labor- und Analysezwecke vorgesehene geregelte
Stoffe für andere Verwendungen, die nach der vorliegenden
Verordnung ...[+++] geregelt sind, zweckentfremdet werden.