« Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beinhaltet von Rechts wegen, dass die weiter oben erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die die Rente tragen, in alle Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel
eintreten, die das Opfer oder seine Berechtigten gemäß § 1 gegen die Person, die für den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit haftet, geltend machen dürfen, dies bis zur Höhe der im vorliegenden Gesetz vorgesehen Renten und Entschädigungen und des Betrags, der dem Kapi
tal entspricht, das diese Renten repräsentier ...[+++]t.