Mit dieser Richtlinie wird keine strafrechtliche Verantwortung in Fällen begründet, in denen die objektiven Tatbestandsmerkmale der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten zwar gegeben s
ind, die Taten aber ohne strafrechtlichen Vorsatz begangen werden, wie etwa in den Fällen, i
n denen eine Person nicht weiß, dass sie keine Zugangsbefugnis hatte, beispielsweise bei in Auftrag gegebenen Tests von Informationssystemen oder bei deren Schutz, wenn beispielsweise eine Person von einem Unternehmen oder Verkäufer beauftragt wird, die Stä
...[+++]rke des Sicherheitssystems eines Informationssystems zu testen.