Ist die Furcht davor, Verfolgung o
der einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten
Schaden zu erleiden, nachweislich begründet, können die EU-Mitgliedstaaten prüfen, ob sich diese Furcht eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes beschränkt und, sofern dies der Fall ist, o
b der Antragsteller ohne Weiteres in einen anderen Teil des Landes zurückgeführt werden könnte, in dem er keine begründete Furcht davor hätte, verfolgt zu werden o
der einen ...[+++]sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.