Im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 6, § 2 überweist die Bewirtscha
ftungsinstanz dem « Office » einmal im Jahr und spätestens zum 1. September des Jahres, in dem die Beiträge erhalten werden, eine Summe, die den Ausgaben entspricht, die das « Office », getätigt hat, um die selektive Sammlung und die Behandlung der im Laufe des vorigen Jahres im durch die juristischen Personen öffentlichen Rechts eingeführten Netzwerk zur selektiven Sammlung gesammelten Altöle zu gewährleisten, multipliziert mit dem Pro-rata-Wert der in der Wallonischen Region durch die Mitglieder und die Angehörigen der
...[+++] Instanz vermarkteten Mengen.