Ebenso sollte es - wie dies bereits für sonstiges frisches Fleisch der Fall ist - den Mitgliedstaaten
überlassen werden, Zerlegungsbetriebe zuzulassen und für die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu sorgen ; in diesem Sinne müssen die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben zu verbieten, daß Fleisch, welches sich als untauglich zum Genuß f
ür Menschen erweist oder nicht den von der Gemeinschaft erlassenen gesundheitlichen Bestimmungen entspricht, i
n ihr Hoheitsgebiet verbracht ...[+++] wird.