In diesem Erwägungsgrund, dessen Inhalt noch zu erörtern wäre, könnte angegeben werden, dass die Verordnung beispielsweise in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige gewöhnlich in verschiedenen
Staaten aufhalten, oder aber in Fällen, in denen eine in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung einen Unterhaltsberechtigten und einen Unterhaltspflichtigen betrifft, die beide zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, die Entscheidung jedoch später in einem anderen Mitgliedstaat volls
treckt werden muss, weil ...[+++] der Unterhaltspflichtige nach dort verzogen ist.