Beihilfen, bei denen sich die bei
hilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselb
en – sich teilweise oder vollständig überschneidenden –
beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen gel
...[+++]tende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.