34. äußert sich besorgt ü
ber die generelle Unwirksamkeit des in Fußnote 14 eingefügten Vorbehalts, die sinngemäß lautet, dass unbeschadet des Geltungsbereich
s des Urheberrechts oder verwandter Rechte in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei technologische Maßnahmen als wirksam gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind, und über den Vermerk des Verhandlungsführers zu Fußnote 15, in dem festgestellt wird, dass eine Ve
...[+++]rtragspartei nicht verpflichtet ist, die Interoperabilität vorzuschreiben, was im Widerspruch zu den Aussagen stehen dürfte, die mit der unlängst angenommenen Digitalen Agenda vermittelt werden;