Obwohl radioaktive Abfälle — soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist — in dem Staat endgelagert werden sollten, in dem sie angefallen sind, wird anerkannt, dass die
Mitgliedstaaten auf Vereinbarungen untereinander hinwirken sollten, um eine sichere und effiziente Behandlung r
adioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erleichtern, wenn diese aus Mitgliedstaaten stammen, in denen diese in sehr geringen Mengen angefallen sind, oder wenn die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologis
...[+++]cher Sicht nicht gerechtfertigt wäre.